Man darf im Wasserrecht nicht dem Irrtum unterlaufen, dass das Wasserrechtsgesetz die Fragen des eigenen Grundstückes auch etwa in Hinblick auf eine wasserrechtliche Bewilligung zahm wäre.
Bis auf geringe Ausnahmen und Anzeigeverfahren sind wasserrechtliche Bewilligungsnotwendigkeiten die Regel.